Aktuelles zum Masernschutzgesetz
Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz.
Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz.
Mit dem neuen Maserschutzgesetz, mit Wirkung zum 01.03.2020, gilt, dass alle Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig sind oder in einer solchen betreut werden über einen Masernschutz verfügen müssen.
Dies impliziert, dass ab sofort alle Neuanfahmen/ Neueinstellungen, einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen.
Für alle, die bereits in der Kita betreut werden/ tätig sind, gilt eine Nachweisfrist bis 31.07.2021. Bis zu diesem Tag muss für alle ein Impfschutz nachgewiesen sein. Der Nachweis wird durch die Leitung der Einrichtung abgeprüft. Sollte es eine Verweigerung oder Nichterfüllung des Masernschutzes geben, ist dies dem Gesundheitsamt zu melden, welcher entsprechende Maßnahmen trifft.
Dies kann, trotz bestehenden Betreuungsvertrages, zu einem Ausschluss aus der Gemeinschaftseinrichtung führen.
Wir halten Sie auf dem Laufendem, bzgl. der Überprüfung des Masernschutzes Ihrer Kinder.