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Neues Infektionsschutzgesetz

Was ändert sich?

Am 23.04.21 tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft

Das Gesetz sieht die Einführung eines neuen § 28b in das IfSG vor, der in Absatz 3 nicht nur Regelungen für den Schulbereich, sondern auch für denBereich der Kindertagesbetreuung enthält:

  • Wird der Schwellenwert von 165 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die in diesem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt gelegenen Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege ab dem übernächsten Tag zu schließen.
  • Die Maßnahme tritt ab dem übernächsten Tag außer Kraft, wenn der Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
  • Das Gesetz bestimmt, dass die Länder entscheiden können, dass während der Schließung eine Notbetreuung nach den von ihnen bestimmten Kriterien eingerichtet werden kann. Für Thüringen gilt § 20 ThürSARS-CoV-2 -KiJuSSp-VO mit den dortigen Kriterien.

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